Keine Vergütung von

Medikamenten aus dem Ausland

Lieferengpass Medikamente

Die Krankenversicherungen erstatten laut KVV keine Medikamente aus dem Ausland, die der Versicherungsnehmer direkt bezieht.

Die Vergütung importierter Arzneimittel bei Versorgungsengpässen ist seit dem 1. Januar 2024 in Artikel 69b Absatz 1 (KVV; SR 832.102) geregelt. Damit das Medikament über die Grundversicherung verrechnet werden kann, hat der Schweizer Leistungserbringer verschiedene Möglichkeiten, das Arzneimittel mit Lieferengpass zu beschaffen. Dies besagt das Rundschreiben des BAGs zur Vergütung bei Versorgungsengpässen (Stand 07/2024). Die Leistungserbringer, die zu Lasten der Grundversicherung tätig sein dürfen, sind in Art. 35 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) aufgezählt.

Der Import ist nur über einen Leistungserbringer in der Schweiz stattet. Die versicherte Person muss sich an ihre Ärztin, ihren Arzt oder eine spezialisierte Apotheke wenden, die Präparate aus dem Ausland importiert, beispielsweise an die Victoria Apotheke in Zürich. Diese Regelung gilt nur bei Lieferschwierigkeiten. Davon ausgenommen sind Medikamente, die vom Schweizer Markt genommen wurden.

Ist ein Arzneimittel oder eine bestimmte Packung nicht erhältlich, gilt das folgende stufenweise Vorgehen durch Apotheke, Ärztin oder Arzt:

  1. Abgabe einer in der Schweiz zugelassenen und in der SL aufgeführten Alternative (anderes Präparat mit gleichem Wirkstoff, andere Dosisstärke, andere Packungsgrösse oder geeignete Darreichungsform, alternatives Arzneimittel)
  2. Abgabe eines importierten Arzneimittels, sofern ein Import heilmittelrechtlich erlaubt ist und das importierte Arzneimittel innerhalb der angemessenen und notwendigen Frist zur Verfügung steht
  3. Herstellung einer Magistralrezeptur (vgl. Regelungen in der ALT)

Versand- und Importkosten

Die Krankenversicherung vergütet die effektiven Kosten inklusive Importkosten. Die Importkosten sind in der Regel bei Rechnungen der Apotheke im Preis inbegriffen. Versandkosten werden nicht vergütet.