Prämienverbilligung – wann kommt sie in Frage?

In der Schweiz haben Versicherte mit kleinem Einkommen und Vermögen Anrecht auf eine Prämienverbilligung für die Krankenkasse. Jeder Kanton legt selber fest, wie er die Prämienverbilligung regelt.

Prämienverbilligung (IPV) Definition

Die Prämienverbilligung oder auch Krankenkassenverbilligung ist eine finanzielle Unterstützung bei den Grundversicherungsprämien. Mit dem Beitrag werden Personen in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen entlastet.

Wer hat Anspruch auf Prämienverbilligung?

Eine Prämienverbilligung erhalten Einzelpersonen sowie Paare und Familien, deren Jahreseinkommen und Vermögen unter einer bestimmten Grenze liegt. Wer Anspruch hat, ist kantonal geregelt. Viele Kantone informieren die Anspruchsberechtigten direkt, in einigen besteht jedoch eine Antragspflicht. Mehr dazu weiter unten.

Für junge Erwachsene dagegen gelten generelle Regeln: In der Erstausbildung erhalten sie die Prämienverbilligung bis zum Ausbildungsende. Für junge Erwachsene ab 18 Jahren gelten die eigenen Steuerfaktoren, auch wenn sie bei den Eltern wohnen.

Bei welchem Einkommen bekommt man eine Prämienverbilligung?

Die Höhe der individuellen Prämienverbilligung ist abhängig vom Nettoeinkommen, dem Zivilstand und der Anzahl Kinder. Die Faktoren variieren von Wohnkanton zu Wohnkanton.

Wir empfehlen Ihnen, sich bei den Behörden Ihres Kantons oder Ihrer Wohngemeinde über die Vorgehensweise zu erkundigen. Eine Liste mit den zuständigen kantonalen Stellen finden Sie hier.

Wer bezahlt die Prämienverbilligung?

Der Bund stellt den Kantonen einen Betrag zur Krankenkassenprämienverbilligung zur Verfügung.

Wie hoch ist die individuelle Prämienverbilligung?

Grundlage für die Bestimmung der individuellen Prämienverbilligung bei der Krankenversicherung ist das Nettoeinkommen, das Vermögen gemäss Steuererklärung, der Zivilstand und die Anzahl Kinder.

Wie muss ich vorgehen, um eine Krankenkassenverbilligung zu erhalten?

In den meisten Kantonen werden die Beiträge aufgrund der Steuereinschätzung automatisch zugesprochen. In bestimmten Kantonen muss man jedoch bei der zuständigen Stelle einen Antrag einreichen. Dabei sind in den meisten Fällen Fristen einzuhalten. Wir empfehlen Ihnen, sich frühzeitig bei den Behörden Ihres Kantons oder Ihrer Wohngemeinde über die Vorgehensweise zu erkundigen.

Eine Liste mit den zuständigen kantonalen Stellen finden Sie hier.

Kanton Zürich: Systemwechsel bei der Prämienverbilligung

Seit 2021 wird im Kanton Zürich die Prämienverbilligung auf Basis der definitiven Einkommens- und Vermögensverhältnisse des aktuellen Jahres berechnet. 

So funktioniert die Berechnung der Prämienverbilligung:

  • Als Berechnungsgrundlage Ihrer Prämienverbilligung für dieses Jahr dient die Steuerabrechnung des Vorjahres.
  • Daraus wird zuerst der provisorische Anspruch durch die Sozialversicherungsanstalt (SVA) berechnet. 80 Prozent dieses Anspruchs zahlt Sanitas direkt an Sie respektive die Person aus, die in Ihrer Familie für die Versicherung verantwortlich ist. Dafür muss die SVA den provisorischen Anspruch bewilligt haben.
  • Sobald die definitive Steuerabrechnung des aktuellen Jahres steht und auch diese von der SVA bewilligt ist, zahlt Sanitas die restlichen 20 Prozent an Sie beziehungsweise an die zuständige Person Ihrer Familie aus. 

Was heisst das konkret für Sie?

Sollte sich Ihre finanzielle Situation zwischen der provisorischen und der definitiven Steuerabrechnung positiv verändern – sollten Sie also mehr verdienen –, wird die Prämienverbilligung entsprechend gekürzt. Das hätte eine Rückzahlung der bereits vergüteten Prämienverbilligung zur Folge. Sanitas hat keinen Einfluss auf diesen Entscheid. Unser Tipp: Planen Sie eine solche allfällige Rückzahlung frühzeitig ein, um davon finanziell nicht überrascht zu werden.

Bei Fragen oder Unklarheiten zu Ihrer Prämienverbilligung können Sie sich an die SVA Ihres Wohnkantons Zürich wenden: