In der Schweiz haben Versicherte mit kleinem Einkommen und Vermögen Anrecht auf eine Prämienverbilligung für die Krankenkasse. Jeder Kanton legt selber fest, wie er die Prämienverbilligung regelt.
Die Prämienverbilligung oder auch Krankenkassenverbilligung ist eine finanzielle Unterstützung bei den Grundversicherungsprämien. Mit dem Beitrag werden Personen in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen entlastet.
Wer hat Anrecht auf eine Prämienverbilligung?
Eine Prämienverbilligung erhalten Einzelpersonen sowie Paare und Familien, deren Jahreseinkommen und Vermögen unter einer bestimmten Grenze liegt. Wer Anspruch hat, ist kantonal geregelt. Viele Kantone informieren die Anspruchsberechtigten direkt, in einigen besteht jedoch eine Antragspflicht. Mehr dazu weiter unten.
Für junge Erwachsene dagegen gelten generelle Regeln: In der Erstausbildung erhalten sie die Prämienverbilligung bis zum Ausbildungsende. Für junge Erwachsene ab 18 Jahren gelten die eigenen Steuerfaktoren, auch wenn sie bei den Eltern wohnen.
Wer bezahlt die Prämienverbilligung?
Der Bund stellt den Kantonen einen Betrag zur Krankenkassenprämienverbilligung zur Verfügung.
Wie hoch ist die individuelle Prämienverbilligung?
Grundlage für die Bestimmung der individuellen Prämienverbilligung bei der Krankenversicherung ist das Nettoeinkommen, das Vermögen gemäss Steuererklärung, der Zivilstand und die Anzahl Kinder.
Wie muss ich vorgehen, um eine Krankenkassenverbilligung zu erhalten?
In den meisten Kantonen werden die Beiträge aufgrund der Steuereinschätzung automatisch zugesprochen. In bestimmten Kantonen muss man jedoch bei der zuständigen Stelle einen Antrag einreichen. Dabei sind in den meisten Fällen Fristen einzuhalten. Wir empfehlen Ihnen, sich frühzeitig bei den Behörden Ihres Kantons oder Ihrer Wohngemeinde über die Vorgehensweise zu erkundigen.
Eine Liste mit den zuständigen kantonalen Stellen finden Sie hier.